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    2 months ago

    Demnach erfolgen keine Formulierungsänderungen in § 14. Das bedeutet: die Zulässigkeit des Radfahrens auf allen Straßen und Wegen im Wald bleibt grundsätzlich erlaubt. „Die im ersten Entwurf angedachten Einschränkungen über verschiedene Kriterien zu definieren, welche Wege sich zum Radfahren eignen, sind nicht mehr enthalten. Auch die Länder werden Radfahren nicht mehr pauschal und ohne Begründung auf eigens ausgewiesene Wege beschränken können. Damit fallen zwei der von uns besonders kritisch beurteilten Inhalte weg“, führt Mittelstädt aus.

    Schade.